Warum falsche Zahlen so stabil sind
Eine falsche Schonzeit im Netz verschwindet nicht dadurch, dass sie falsch ist. Sie wird abgeschrieben. Der übliche Weg: Eine Seite übernimmt eine Angabe von einer anderen, eine dritte übernimmt sie von der zweiten, und nach kurzer Zeit steht dieselbe Zahl an einem Dutzend Stellen. Für den Leser sieht das nach Bestätigung aus — tatsächlich ist es eine einzige Quelle mit elf Spiegelbildern. Hinzu kommt, dass niemand den Fehler bemerkt. Eine falsche Zahl macht sich nicht bemerkbar: Der Fisch sieht nicht anders aus, der Angeltag verläuft normal, und die Sache fällt frühestens bei einer Kontrolle auf. Genau deshalb überleben falsche Werte Jahre. Der zweite Grund ist Zeit. Verordnungen werden geändert, oft ohne dass es jemand außerhalb der Fachpresse mitbekommt. Eine Angabe, die vor fünf Jahren richtig war, steht heute unverändert im Netz.
Vier Muster, an denen eine Angabe kippt
Beim Abgleich der sechzehn Landesverordnungen mit dem, was allgemein im Umlauf ist, wiederholen sich vier Fehlerbilder. Sie zu kennen ersetzt keine Prüfung, aber sie sagen, wann eine genauer hinsehen sollte.
- Eine Zahl ohne Bundesland. Mindestmaße und Schonzeiten sind Landesrecht — eine Angabe „in Deutschland“ ist bei diesen Werten fast immer ein Zeichen dafür, dass jemand einen Landeswert verallgemeinert hat.
- Eine Zahl ohne Paragrafenangabe. Wo keine Vorschrift genannt ist, lässt sich die Angabe nicht überprüfen. Bei mehreren Arten stehen quer durch das Netz Maße, die in keiner einzigen Landesverordnung zu finden sind.
- Ein Prüfvermerk ohne Fassungsangabe. „Stand 2026“ sagt, wann jemand die Seite angefasst hat, nicht, welche Fassung der Verordnung er dabei vor sich hatte. Eine Angabe kann aktuell datiert und trotzdem Jahre alt sein.
- Eine Sammelaussage über alle sechzehn Länder bei einer Kleinfischart. Gerade dort weichen einzelne Länder ab, und die Abweichung geht in einer Pauschalangabe unter.
Der Prüfstand der sechzehn Verordnungen
Die Tabelle nennt für jedes Bundesland die Vorschrift, die geprüfte Fassung, das Datum der Prüfung und die Zahl der Arten, die diese Verordnung selbst regelt. Die letzte Spalte ist dabei aufschlussreicher, als sie aussieht. Sie schwankt erheblich, und der Grund ist keine unterschiedliche Sorgfalt der Länder, sondern eine unterschiedliche Regelungstiefe: Manche Verordnungen führen lange Artenlisten, andere beschränken sich auf die wirtschaftlich wichtigen Arten und überlassen den Rest dem Bundesrecht und den Bewirtschaftern. Eine kurze Liste ist deshalb kein Mangel. Sie heißt nur, dass für die übrigen Arten woanders nachzusehen ist.
| Bundesland | Vorschrift | geprüfte Fassung | geprüft am | eigene Arten |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | LFischVO Baden-Württemberg | Fassung Stand 2022 | 24.08.2026 | 23 |
| Bayern | AVBayFiG, Anlage zu § 11 | Fassung ab 01.01.2023 | 24.08.2026 | 31 |
| Berlin | LFischO Berlin | vom 12.12.2001, zuletzt geändert 27.10.2025 | 24.08.2026 | 35 |
| Brandenburg | BbgFischO | vom 14.11.1997, zuletzt geändert 05.03.2024 | 24.08.2026 | 36 |
| Bremen | Bremische Binnenfischereiverordnung | vom 30.09.2011 | 24.08.2026 | 22 |
| Hamburg | HmbFAnGDVO | vom 04.06.2019 | 24.08.2026 | 20 |
| Hessen | Hessische Fischereiverordnung | vom 14.04.2023, zuletzt geändert 16.12.2025 | 24.08.2026 | 23 |
| Mecklenburg-Vorpommern | BiFO Mecklenburg-VorpommernGeprüft gegen die amtliche Übersicht des LALLF (zuständige Landesbehörde), nicht gegen den Verordnungstext selbst. | vom 15.08.2005, zuletzt geändert 27.01.2011 | 24.08.2026 | 26 |
| Niedersachsen | Binnenfischereiordnung Niedersachsen | vom 06.07.1989, zuletzt geändert 22.12.2005 | 24.08.2026 | 16 |
| Nordrhein-Westfalen | FischVO Nordrhein-Westfalen | vom 09.03.2010, zuletzt geändert 01.07.2026 | 24.08.2026 | 24 |
| Rheinland-Pfalz | LFischO Rheinland-Pfalz | vom 14.10.1985, zuletzt geändert 16.12.2010 | 24.08.2026 | 28 |
| Saarland | Landesfischereiordnung Saarland | vom 05.02.2020, zuletzt geändert 08.12.2021 | 24.08.2026 | 19 |
| Sachsen | Sächsische Fischereiverordnung | vom 22.04.2022 | 24.08.2026 | 30 |
| Sachsen-Anhalt | FischO Sachsen-Anhalt | vom 11.01.1994, zuletzt geändert 06.03.2013 | 24.08.2026 | 27 |
| Schleswig-Holstein | BiFVO Schleswig-Holstein | vom 29.07.2016, zuletzt geändert 26.05.2021 | 24.08.2026 | 26 |
| Thüringen | ThürFischAVO | vom 11.08.2020, zuletzt geändert 02.07.2024 | 24.08.2026 | 29 |
Vorschrift und Fassung, gegen die die Werte dieser Website zuletzt gehalten wurden.
Ein Datum ohne Fassung ist kein Nachweis
Von allen vier Mustern ist das dritte das tückischste, weil es aussieht wie Sorgfalt. Ein Vermerk „amtlich geprüft, Stand 2026“ beruhigt den Leser — und sagt ihm nichts. Zwei Angaben zusammen sagen etwas: der Name der Vorschrift und die Fassung, gegen die geprüft wurde, also das Datum der Bekanntmachung und der letzten Änderung. Erst damit lässt sich nachvollziehen, ob eine Zahl noch gilt: Man vergleicht die genannte Fassung mit der, die im Landesrecht-Portal aktuell steht. Stimmt beides überein, ist die Angabe nachvollziehbar. Weicht die Fassung ab, ist die Zahl nicht automatisch falsch — aber sie ist ungeprüft, und das ist bei einer Regel, an der ein Bußgeld hängt, ein Unterschied.
So schlägt man selbst nach
Der Weg zum verbindlichen Text ist kürzer, als die meisten annehmen, und er kostet nichts. Jedes Bundesland veröffentlicht sein Landesrecht in einem eigenen Portal, dazu kommt das gemeinsame Angebot mehrerer Länder. Gesucht wird nicht nach der Art, sondern nach der Vorschrift: Fischereiverordnung oder Fischereiordnung des Landes, in aller Regel als Durchführungsverordnung zum Landesfischereigesetz. Die Artenliste steht dort meist in einer Anlage am Ende, nicht im Paragrafentext. Wer nur die Paragrafen überfliegt, findet die Tabelle nicht und schließt daraus fälschlich, das Land regele nichts. Zweiter Ort, an dem sich das Nachsehen lohnt: die Seite der zuständigen Landesbehörde. Sie führt oft eine lesbare Übersicht und nennt die Fundstelle — für einen ersten Blick reicht das, für die Streitfrage gilt der Verordnungstext.
Meine Empfehlung
Drei Fragen, die ich jeder Angabe stelle
Meine Empfehlung ist ein Filter, kein Verfahren. Bei jeder Zahl, die mir zu Maß oder Frist begegnet, frage ich dreierlei: Für welches Bundesland gilt sie? Aus welcher Vorschrift stammt sie? Und aus welcher Fassung? Fehlt eine der drei Angaben, behandle ich die Zahl als Hinweis, nicht als Auskunft — sie taugt dann, um zu wissen, dass es überhaupt eine Regel gibt, nicht um danach zu handeln. Das klingt streng, ist im Alltag aber schnell: Bei den allermeisten Angaben scheitert es schon an der ersten Frage, und dann erübrigen sich die anderen beiden. Der zweite Teil der Empfehlung ist unbequemer und trifft mich selbst: Wenn eine Angabe von mir falsch ist, gehört die Korrektur sichtbar hin, mit dem alten und dem neuen Wert und der Grundlage der Änderung. Eine stillschweigend ausgetauschte Zahl nimmt dem Leser die Möglichkeit zu erkennen, dass er sich vorher auf etwas Falsches verlassen hat.
Wenn hier ein Wert falsch ist
Wem in einer Tabelle etwas auffällt, kann die Zeile direkt melden; der Hinweis geht mit Art, Bundesland und angezeigten Werten weiter, damit er nachprüfbar ist. Eine gemeldete Zeile bleibt so lange stehen, bis jemand die Verordnung gelesen hat. Bis dahin ändert sich der angezeigte Wert nicht.
Verbindlich bleibt in jedem Fall die aktuelle Fischereiverordnung des Bundeslands und der Erlaubnisschein des Gewässers.