Schonzeiten & Mindestmaße Sachsen

Richtwerte für 58 Fischarten

Geprüft am 24.08.2026 gegen Sächsische Fischereiverordnung (vom 22.04.2022)

Von Volkan Alici, Petri-Labs, Hamburg · Stand 24.08.2026

ArtMaßSchonzeitTageslimit
Aal50 cm
Aland (Nerfling)20 cm
Äsche35 cm01.01. – 15.06.
Atlantischer Lachs60 cm01.10. – 30.04.
Atlantischer Störganzjährig geschützt
Bachforelle28 cm01.10. – 30.04.
Bachneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Bachsaibling25 cm01.10. – 30.04.
Barbe50 cm15.04. – 30.06.
Bitterlingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Brassenbundesweiter Richtwert
Döbel
Elritzeganzjährig geschützt
Europäischer Störganzjährig geschützt
Fintebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Flussbarschbundesweiter Richtwert
Flussneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Frauennerflingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Giebel40 cm
Graskarpfen
Groppebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Große Maräne30 cm01.10. – 31.12.
Güsterbundesweiter Richtwert
Haselbundesweiter Richtwert
Hecht50 cm01.02. – 30.04.
Hundsfischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Karausche15 cm01.02. – 30.06.
Karpfen40 cm
Kleine Maränebundesweiter Richtwert12 cm
Maifischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Meerforelle60 cm01.10. – 30.04.
Meerneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Naseganzjährig geschützt
Neunstachliger Stichlingganzjährig geschützt
Perlfischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Quappeganzjährig geschützt
Rapfen40 cm01.01. – 31.05.
Regenbogenforelle25 cm01.10. – 30.04.
Rotauge (Plötze)bundesweiter Richtwert
Rotfeder20 cm
Schlammpeitzgerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Schleiebundesweiter Richtwert25 cm
Schmerleganzjährig geschützt
Schneiderganzjährig geschützt
Schrätzerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Seeforelle60 cm01.10. – 30.04.
Seesaibling28 cm01.10. – 30.04.
Seezungebundesweiter Richtwert24 cm
Steinbeißerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Steingresslingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Sterletganzjährig geschützt
Streberbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Strömerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Wels
Zährteganzjährig geschützt
Zander50 cm01.02. – 31.05.
Zingelbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Zopeganzjährig geschützt

Was in Sachsen anders ist als anderswo

Von den 58 Arten in der Tabelle regelt Sächsische Fischereiverordnung 33 ausdrücklich selbst. Die übrigen 25 tragen den Vermerk „bundesweiter Richtwert“: Für sie nennt die Landesverordnung nichts Eigenes, es gilt der bundesrechtliche Schutz. Dass eine Art in der Verordnung fehlt, heißt also nicht, dass sie frei entnommen werden darf.

28 Arten stehen in Sachsen ganzjährig unter Schutz — darunter Atlantischer Stör, Bachneunauge und Bitterling sowie 25 weitere. Für sie gibt es kein Mindestmaß und keine Schonzeit, sondern ein Entnahmeverbot: Ein solcher Fisch wird schonend zurückgesetzt, auch wenn er groß genug wäre. Bei den streng geschützten Arten des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Entnahme nach § 71 BNatSchG keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Sachsen arbeitet nicht mit Entnahmefenstern: Es gilt jeweils nur ein Mindestmaß, nach oben ist die Länge nicht begrenzt. Andere Länder — etwa Hamburg und Hessen — schützen zusätzlich die besonders großen Exemplare über ein Höchstmaß. Wer dort angelt, darf diese Regel nicht von hier übertragen.

Eine Schonzeit führt die Verordnung für 14 Arten. Sie liegt jeweils in der Laichzeit der Art — deshalb häufen sich die Sperrfristen im Frühjahr, während Herbst- und Winterlaicher wie Bachforelle oder Aal davon abweichen. Das höchste Mindestmaß im Land liegt bei 60 cm (Atlantischer Lachs).

Im Vergleich mit den übrigen fünfzehn Ländern fällt Sachsen bei 3 Arten aus dem Rahmen. Strenger als anderswo ist das Mindestmaß bei Zander (50 cm gegenüber 45 cm im Mittel), Karpfen (40 cm gegenüber 35 cm im Mittel) und Bachforelle (28 cm gegenüber 25 cm im Mittel). Genau solche Abweichungen sind der Grund, warum ein auswendig gelerntes Maß beim Angeln über die Landesgrenze hinweg nicht trägt.

Auch bei der Dauer der Schonzeit weicht Sachsen bei 3 Arten vom Mittel der übrigen fünfzehn Länder ab. Länger als anderswo dauert die Schonzeit bei Hecht (89 statt im Schnitt 75 Tage), Zander (120 statt im Schnitt 62 Tage) und Bachforelle (212 statt im Schnitt 166 Tage). Beide Richtungen sind zulässig — die Länder legen die Laichzeit einer Art unterschiedlich weit und teils unterschiedlich lang aus.

Seesaibling und Graskarpfen stehen in kaum einer anderen Landesverordnung — Sächsische Fischereiverordnung regelt diese Arten eigens, wo andere Länder sie dem bundesweiten Richtwert überlassen.

Alle Werte gelten für Sachsen. Wer in einem anderen Bundesland angelt, rechnet mit anderen Zahlen — die Übersicht aller 16 Länder stellt sie nebeneinander. Und der Erlaubnisschein des Gewässers darf strenger sein als das Landesrecht, nie großzügiger.

Diese Angaben sind Richtwerte auf Basis einer konsolidierten Übersicht der Landesfischereiverordnung Sachsens und ersetzen keine Rechtsberatung. Regelungen unterscheiden sich teils je Gewässer (Erlaubniskarte!). Maßgeblich ist immer die aktuelle amtliche Verordnung, siehe amtliche Quellen.

Petri-Labs entwickelt außerdem Petri-KI, eine App, die Art, Maß und Schonzeit für Sachsen am Wasser abgleicht. Mehr über Petri-KI.

Noch keinen Fischereischein? Im Ratgeber: Angelschein machen – Ablauf, Kosten und Fischereischein-Pflicht · Erlaubnisschein und Angelkarte