Schonzeiten & Mindestmaße Hessen

Richtwerte für 56 Fischarten

Geprüft am 24.08.2026 gegen Hessische Fischereiverordnung (vom 14.04.2023, zuletzt geändert 16.12.2025)

Von Volkan Alici, Petri-Labs, Hamburg · Stand 24.08.2026

ArtMaßSchonzeitTageslimit
Aal50–70 cm15.09. – 01.03.
Aland (Nerfling)
Äsche30–45 cm01.03. – 15.05.
Atlantischer Lachsganzjährig geschützt
Atlantischer Störganzjährig geschützt
Bachforelle25–60 cm01.10. – 31.03.
Bachneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Bachsaiblingbundesweiter Richtwert25 cm01.10. – 28.02.
Barbe40–60 cm01.05. – 30.06.
Bitterlingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Brassenbundesweiter Richtwert
Döbelbundesweiter Richtwert30 cm
Elritzeganzjährig geschützt
Europäischer Störganzjährig geschützt
Fintebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Flunderganzjährig geschützt
Flussbarschbundesweiter Richtwert
Flussneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Frauennerflingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Giebel45–60 cm15.03. – 31.05.
Groppebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Güsterbundesweiter Richtwert
Haselbundesweiter Richtwert
Hecht50–90 cm01.02. – 15.04.
Hundsfischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Karauscheganzjährig geschützt
Karpfen45–60 cm15.03. – 31.05.
Kleine Maränebundesweiter Richtwert12 cm
Maifischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Meerforelleganzjährig geschützt
Meerneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Moderlieschen01.05. – 30.06.
Nase25–40 cm15.03. – 30.04.
Neunstachliger Stichlingganzjährig geschützt
Perlfischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Quappeganzjährig geschützt
Rapfenbundesweiter Richtwert40 cm
Regenbogenforelle
Rotauge (Plötze)bundesweiter Richtwert
Rotfeder20–30 cm15.03. – 31.05.
Schlammpeitzgerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Schleie25–45 cm01.05. – 30.06.
Schneiderganzjährig geschützt
Schrätzerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Seeforellebundesweiter Richtwert60 cm01.10. – 28.02.
Seezungebundesweiter Richtwert24 cm
Steinbeißerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Steingresslingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Sterletganzjährig geschützt
Streberbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Strömerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Welsbundesweiter Richtwert70 cm
Zährteganzjährig geschützt
Zander50 cm
Zingelbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Zopebundesweiter Richtwert

Was in Hessen anders ist als anderswo

Von den 56 Arten in der Tabelle regelt Hessische Fischereiverordnung 26 ausdrücklich selbst. Die übrigen 30 tragen den Vermerk „bundesweiter Richtwert“: Für sie nennt die Landesverordnung nichts Eigenes, es gilt der bundesrechtliche Schutz. Dass eine Art in der Verordnung fehlt, heißt also nicht, dass sie frei entnommen werden darf.

29 Arten stehen in Hessen ganzjährig unter Schutz — darunter Atlantischer Lachs, Atlantischer Stör und Bachneunauge sowie 26 weitere. Für sie gibt es kein Mindestmaß und keine Schonzeit, sondern ein Entnahmeverbot: Ein solcher Fisch wird schonend zurückgesetzt, auch wenn er groß genug wäre. Bei den streng geschützten Arten des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Entnahme nach § 71 BNatSchG keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Hessen arbeitet bei 10 Arten mit einem Entnahmefenster — es gilt nicht nur ein Mindest-, sondern auch ein Höchstmaß. Beim Hecht etwa dürfen nur Fische zwischen 50 und 90 cm entnommen werden; ein größerer Fisch bleibt geschützt, weil große Weibchen die meisten Eier liefern und für den Bestand am wertvollsten sind. Betroffen sind Hecht, Aal, Bachforelle, Barbe und Giebel sowie 5 weitere.

Eine Schonzeit führt die Verordnung für 13 Arten. Sie liegt jeweils in der Laichzeit der Art — deshalb häufen sich die Sperrfristen im Frühjahr, während Herbst- und Winterlaicher wie Bachforelle oder Aal davon abweichen. Das höchste Mindestmaß im Land liegt bei 70 cm (Wels).

Im Vergleich mit den übrigen fünfzehn Ländern fällt Hessen bei 2 Arten aus dem Rahmen. Strenger als anderswo ist das Mindestmaß bei Zander (50 cm gegenüber 45 cm im Mittel) und Karpfen (45 cm gegenüber 35 cm im Mittel). Genau solche Abweichungen sind der Grund, warum ein auswendig gelerntes Maß beim Angeln über die Landesgrenze hinweg nicht trägt.

Auch bei der Dauer der Schonzeit weicht Hessen bei einer Art vom Mittel der übrigen fünfzehn Länder ab. Länger als anderswo dauert die Schonzeit bei Bachforelle (182 statt im Schnitt 166 Tage). Beide Richtungen sind zulässig — die Länder legen die Laichzeit einer Art unterschiedlich weit und teils unterschiedlich lang aus.

Flunder steht in kaum einer anderen Landesverordnung — Hessische Fischereiverordnung regelt diese Art eigens, wo andere Länder sie dem bundesweiten Richtwert überlassen.

Alle Werte gelten für Hessen. Wer in einem anderen Bundesland angelt, rechnet mit anderen Zahlen — die Übersicht aller 16 Länder stellt sie nebeneinander. Und der Erlaubnisschein des Gewässers darf strenger sein als das Landesrecht, nie großzügiger.

Diese Angaben sind Richtwerte auf Basis einer konsolidierten Übersicht der Landesfischereiverordnung Hessens und ersetzen keine Rechtsberatung. Regelungen unterscheiden sich teils je Gewässer (Erlaubniskarte!). Maßgeblich ist immer die aktuelle amtliche Verordnung, siehe amtliche Quellen.

Petri-Labs entwickelt außerdem Petri-KI, eine App, die Art, Maß und Schonzeit für Hessen am Wasser abgleicht. Mehr über Petri-KI.

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