Ganzjährig geschützte Arten: Wann die Entnahme keine Ordnungswidrigkeit mehr ist, sondern eine Straftat

Bei ganzjährig geschützten Arten gibt es kein Mindestmaß und keine Schonzeit, sondern ein durchgehendes Entnahmeverbot. Bei den streng geschützten darunter ist ein Verstoß nach § 71 BNatSchG eine Straftat, keine Ordnungswidrigkeit.

Stand: 2026-098 Abschnitte~5 Min. LesezeitVerordnungen geprüft: August 2026

Von Volkan Alici, Petri-Labs, Hamburg · Stand 2026-09

Drei Stufen, und die dritte ist eine andere Kategorie

Das Regelwerk kennt drei Abstufungen. Ein Mindestmaß sperrt zu kleine Fische, eine Schonzeit sperrt einen Zeitraum, und der ganzjährige Schutz sperrt die Art vollständig — für sie gibt es kein Maß und keine Frist, sondern ein durchgehendes Entnahmeverbot. Die ersten beiden Stufen sind Bewirtschaftungsregeln des Landes. Die dritte hat oft eine andere Rechtsgrundlage: Ein Teil dieser Arten steht unter dem Bundesnaturschutzgesetz, und dieser Schutz kommt nicht aus der Fischereiverordnung, sondern aus dem Bundesrecht. Praktisch heißt das: Ein Land kann eine Art zusätzlich schützen, aber keines kann einen bundesrechtlichen Schutz aufheben. Wo eine Landesverordnung zu einer solchen Art schweigt, gilt der Schutz trotzdem.

Ordnungswidrigkeit und Straftat sind nicht dasselbe

Wer einen untermaßigen Fisch mitnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesfischereigesetz — unangenehm, im Regelfall ein Bußgeld. Bei den streng geschützten Arten des Bundesnaturschutzgesetzes ist der Rahmen ein anderer: Das Entnehmen, Beschädigen oder Töten eines Exemplars ist nach § 44 BNatSchG verboten, und § 71 BNatSchG stellt den Verstoß unter Strafe. Das ist keine Zuspitzung, sondern der Unterschied zwischen einem Bußgeldbescheid und einem Strafverfahren. Hinzu kommen fischereirechtliche Folgen, die daran hängen können — bis zum Einzug des Fischereischeins. Nicht jede ganzjährig geschützte Art fällt unter diese Strafnorm; ein Teil ist „nur“ landesrechtlich ganzjährig geschont. Die Unterscheidung ist am Wasser aber unbrauchbar, weil sie sich am Fisch nicht ablesen lässt. Deshalb gilt praktisch: Steht die Art auf einer der beiden Listen, geht sie zurück ins Wasser.

Bundesweit ganzjährig geschützt

Die folgende Liste gilt in jedem Bundesland, unabhängig davon, ob die dortige Fischereiverordnung die Art nennt. Auffällig ist, wie viele davon kleine, unscheinbare Arten sind: Grundfische, Kleinfische der Bäche, wandernde Rundmäuler. Das ist kein Zufall, sondern der Grund für den Schutz — es sind die Arten, deren Bestände durch Gewässerausbau, Querverbauung und Sedimenteintrag am stärksten zurückgegangen sind. Für den Angler folgt daraus eine unbequeme Wahrheit: Der gefährlichste Fisch am Haken ist selten der große, sondern der kleine, den man kaum ansieht.

Bundesweit ganzjährig geschützt (18 Einträge)

Bundesrechtlicher Schutz, wie er im Regelwerk als bundesweiter Richtwert hinterlegt ist. Ein Land kann strenger sein, aber nie milder. Steckbriefe und Verwechslungsarten im Fischlexikon.

Was die Länder zusätzlich schützen

Über die bundesweite Liste hinaus stellen die Länder weitere Arten ganzjährig unter Schutz — und das fällt sehr unterschiedlich aus. Manche Verordnungen schützen ein gutes Dutzend zusätzlicher Arten, andere eine Handvoll. Die Auswahl folgt der Bestandslage vor Ort und der Gewässerstruktur des Landes; wandernde Arten und Fließgewässerarten sind dabei deutlich häufiger vertreten als Stillwasserfische. Für die Praxis ist diese Tabelle die wichtigste der ganzen Rubrik: Sie enthält die Arten, bei denen die Antwort im Nachbarland tatsächlich eine andere ist.

Zusätzlich ganzjährig geschützt, je Bundesland
BundeslandArtenzusätzlich zum bundesweiten Schutz
Berlin12Barbe, Elritze, Gründling, Karausche, Moderlieschen, Nase, Neunstachliger Stichling, Schmerle, Schneider, Sichling, Weißflossengründling, Zährte
Brandenburg11Elritze, Gründling, Moderlieschen, Nase, Neunstachliger Stichling, Schmerle, Schneider, Sichling, Stint, Weißflossengründling, Zährte
Rheinland-Pfalz10Aland (Nerfling), Atlantischer Lachs, Elritze, Flunder, Karausche, Meerforelle, Moderlieschen, Quappe, Schmerle, Schneider
Hessen9Atlantischer Lachs, Elritze, Flunder, Karausche, Meerforelle, Neunstachliger Stichling, Quappe, Schneider, Zährte
Thüringen9Aland (Nerfling), Atlantischer Lachs, Meerforelle, Moderlieschen, Nase, Neunstachliger Stichling, Rapfen, Schneider, Zährte
Hamburg8Atlantischer Lachs, Elritze, Hasel, Moderlieschen, Neunstachliger Stichling, Ostseeschnäpel, Schmerle, Zährte
Nordrhein-Westfalen8Atlantischer Lachs, Elritze, Meerforelle, Moderlieschen, Neunstachliger Stichling, Quappe, Schmerle, Schneider
Saarland8Atlantischer Lachs, Dreistachliger Stichling, Elritze, Meerforelle, Moderlieschen, Quappe, Schmerle, Schneider
Sachsen8Elritze, Nase, Neunstachliger Stichling, Quappe, Schmerle, Schneider, Zährte, Zope
Sachsen-Anhalt8Atlantischer Lachs, Elritze, Meerforelle, Moderlieschen, Nase, Schmerle, Schneider, Weißflossengründling
Schleswig-Holstein8Barbe, Elritze, Hasel, Moderlieschen, Schmerle, Ukelei (Laube), Zährte, Zope
Bayern7Atlantischer Lachs, Karausche, Meerforelle, Neunstachliger Stichling, Schneider, Sichling, Zope
Niedersachsen6Atlantischer Lachs, Elritze, Meerforelle, Nase, Rapfen, Schmerle
Mecklenburg-Vorpommern5Barbe, Elritze, Nase, Sichling, Zährte
Baden-Württemberg4Atlantischer Lachs, Meerforelle, Schneider, Zährte
Bremen3Schmerle, Schneider, Zährte

Werte der Landesfischereiverordnungen, wie sie auch in der Schonzeiten-Übersicht mit Fundstelle und Prüfdatum stehen.

Warum gerade diese Arten geschützt sind

Die Auswahl wirkt auf den ersten Blick zufällig — sie folgt aber einem Muster. Auffällig viele der geschützten Arten sind auf zwei Dinge angewiesen, die im deutschen Gewässernetz knapp geworden sind: auf durchgängige Fließstrecken und auf sauberes, sauerstoffreiches Kiessubstrat. Wanderfische wie Neunaugen und Maifisch müssen zwischen Meer und Oberlauf ziehen; jedes Wehr ohne funktionierende Aufstiegshilfe schneidet einen Teil des Laichgebiets ab. Kieslaicher und Lückensystembewohner brauchen ein Sohlsubstrat, das nicht mit Feinsediment zugesetzt ist — Ufer- und Sohlbefestigung, Einträge aus der Fläche und ausbleibende Hochwasserdynamik arbeiten dagegen. Der Schutzstatus ist deshalb selten eine Folge des Angeldrucks. Angeln ist bei diesen Arten in aller Regel nicht die Ursache des Rückgangs, sondern der letzte verbleibende Zugriff auf einen ohnehin kleinen Restbestand — und genau deshalb wird er vollständig gesperrt. Für den Angler ist das eine nüchterne Einordnung, keine Schuldzuweisung: Er trifft die Arten selten, und wenn er sie trifft, ist der einzelne Fisch für den Bestand vor Ort ungleich mehr wert als ein einzelner Hecht.

Das eigentliche Risiko ist die Verwechslung

Kaum jemand nimmt wissentlich eine geschützte Art mit. Die realistische Gefahr ist eine Fehlbestimmung, und sie trifft immer dieselben Gruppen. Kleine, silbrige Weißfische sehen einander im nassen Zustand und bei schlechtem Licht sehr ähnlich; mehrere geschützte Kleinfischarten unterscheiden sich von häufigen, entnahmefähigen Arten nur an Details wie Barteln, Maulstellung oder Schuppenzahl. Die zweite Gruppe sind die Rundmäuler: Neunaugen werden regelmäßig für Aale gehalten, obwohl sie kein Kiefermaul und keine paarigen Flossen haben. Die dritte sind Jungfische großer Arten, die als vermeintlich andere Art im Eimer landen. Wer eine Art nicht sicher bestimmen kann, hat damit keine Grauzone vor sich, sondern eine klare Handlungsanweisung.

  • Fisch im Wasser lassen oder mit nassen Händen halten, nicht auf trockenen Stein oder Kies legen
  • Haken lösen oder, wenn er tief sitzt, das Vorfach kurz vor dem Haken abschneiden
  • erst danach bestimmen — Foto genügt, der Fisch muss dafür nicht an Land bleiben
  • im Zweifel zurücksetzen; ein zurückgesetzter erlaubter Fisch kostet nichts, der umgekehrte Fall kann strafbar sein

Meine Empfehlung

Die drei Gruppen, die ich im Kopf habe

Ich halte es für aussichtslos, sich zwei Dutzend Artnamen zu merken, und für unnötig. Meine Empfehlung ist, sich stattdessen drei Merkmalsgruppen einzuprägen, die fast alle geschützten Arten abdecken. Erstens: alles, was ein rundes, kieferloses Saugmaul hat — das sind Neunaugen, und sie sind ausnahmslos geschützt. Zweitens: kleine, spindelförmige Grundfische mit Barteln oder ohne Schwimmblase, die sich am Boden aufhalten und beim Anfassen nicht zappeln, sondern sich winden. Drittens: schlanke Kleinfische unter Handlänge aus Bächen und Fließgewässern, bei denen man den Namen nicht sofort weiß. Diese drei Bilder erwische ich am Wasser zuverlässiger als eine Namensliste, und sie sind bewusst zu weit gefasst — sie führen dazu, dass ich gelegentlich einen erlaubten Fisch zurücksetze. Das ist der Fehler, den ich lieber mache.

Wo die verbindliche Liste steht

Verbindlich sind die Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung und die Anhänge der FFH-Richtlinie für den bundesrechtlichen Schutz sowie die Fischereiverordnung des jeweiligen Landes für den landesrechtlichen. Welche Arten in einem bestimmten Bundesland ganzjährig geschützt sind, steht je Land in der Schonzeiten-Übersicht; die Steckbriefe im Fischlexikon nennen die Verwechslungsarten und die Bestimmungsmerkmale, an denen sie sich trennen lassen.

Ein ganzjährig geschützter Fisch wird auch dann zurückgesetzt, wenn er verendet erscheint. Ihn mitzunehmen ist eine Entnahme, unabhängig vom Zustand.

Die Vergleiche dieser Rubrik nutzen dasselbe geprüfte Regelwerk wie Petri-KI, eine App, die Fischart, Schonzeit und Mindestmaß am Wasser prüft. Mehr über Petri-KI.

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