Es gibt kein bundesweites Mindestmaß
Die Frage „Wie groß muss ein Hecht sein, damit ich ihn mitnehmen darf?“ hat in Deutschland keine einzige Antwort, sondern sechzehn. Das Fischereirecht ist Ländersache: Jedes Bundesland erlässt sein eigenes Fischereigesetz und dazu eine Verordnung, in der Mindestmaße, Schonzeiten und Fangbeschränkungen stehen. Der Bund regelt daneben den Artenschutz und den Tierschutz, aber er sagt nicht, wie lang ein entnahmefähiger Zander ist. Wer in einer Suchmaschine nach einem Mindestmaß fragt, bekommt deshalb regelmäßig eine Zahl ohne Land daneben — und die ist für fünfzehn von sechzehn Ländern falsch oder zumindest nicht belegt. Die Werte je Bundesland stehen mit Fundstelle, geprüfter Fassung und Prüfdatum in der Schonzeiten-Übersicht.
Wozu ein Mindestmaß da ist
Ein Mindestmaß soll erreichen, dass ein Fisch wenigstens einmal ablaicht, bevor er entnommen werden darf. Es ist also keine Geschmacksfrage und kein sportliches Kriterium, sondern eine Bestandsregel: Die Länge, ab der eine Art im jeweiligen Gewässertyp geschlechtsreif ist, ist die fachliche Begründung dahinter. Genau deshalb sind Abweichungen zwischen den Ländern nicht automatisch Willkür. Ein Hecht in einem flachen, warmen norddeutschen See wächst anders als einer in einem kalten Voralpengewässer, und eine Verordnung darf das berücksichtigen. Wo die Unterschiede allerdings groß werden, lässt sich das mit Biologie allein nicht mehr erklären — dann steckt in der Zahl auch Bewirtschaftungspolitik, etwa der Wunsch, größere Fische im Bestand zu halten.
So weit liegen die Länder auseinander
Die Tabelle nimmt jede Art, für die mindestens sechs Landesverordnungen ein eigenes Mindestmaß nennen, und stellt den niedrigsten und den höchsten Landeswert nebeneinander. Arten, bei denen nur zwei oder drei Länder etwas festlegen, bleiben außen vor: Aus drei Einzelwerten lässt sich keine Aussage über die Rechtslage in Deutschland machen. Sortiert ist nach der Spanne, also nach dem Abstand zwischen dem strengsten und dem mildesten Land. Der Median in der letzten Spalte zeigt, wo die Mehrheit liegt — er ist die Zahl, an der man ablesen kann, ob ein einzelnes Land Ausreißer ist oder ob die Länder sich wirklich uneins sind.
| Art | Länder mit eigener Regel | niedrigster Wert | höchster Wert | Median |
|---|---|---|---|---|
| Hecht | 16 | 40 cm (Niedersachsen) | 60 cm (Bremen) | 50 cm |
| Meerforelle | 6 | 40 cm (Hamburg und Schleswig-Holstein) | 60 cm (Brandenburg und Sachsen) | 47,5 cm |
| Zander | 16 | 35 cm (Niedersachsen) | 50 cm (4 Länder) | 45 cm |
| Aal | 16 | 35 cm (Niedersachsen) | 50 cm (13 Länder) | 50 cm |
| Barbe | 11 | 35 cm (Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz) | 50 cm (Sachsen) | 40 cm |
| Rapfen | 10 | 35 cm (Mecklenburg-Vorpommern) | 50 cm (Hamburg und Schleswig-Holstein) | 40 cm |
| Bachforelle | 16 | 20 cm (Hamburg) | 30 cm (6 Länder) | 25,5 cm |
| Karpfen | 14 | 35 cm (11 Länder) | 45 cm (Hessen) | 35 cm |
| Quappe | 11 | 30 cm (7 Länder) | 40 cm (Bayern) | 30 cm |
| Aland (Nerfling) | 7 | 20 cm (Sachsen) | 30 cm (Bayern, Berlin und Brandenburg) | 25 cm |
| Seeforelle | 6 | 50 cm (Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen) | 60 cm (4 Länder) | 60 cm |
| Nase | 6 | 25 cm (Hessen) | 35 cm (Baden-Württemberg und Saarland) | 30 cm |
| Äsche | 15 | 30 cm (10 Länder) | 35 cm (5 Länder) | 30 cm |
| Schleie | 13 | 25 cm (12 Länder) | 26 cm (Bayern) | 25 cm |
| Große Maräne | 6 | 30 cm (6 Länder) | 30 cm (6 Länder) | 30 cm |
Werte der Landesfischereiverordnungen, wie sie auch in der Schonzeiten-Übersicht mit Fundstelle und Prüfdatum stehen.
Vier häufige Arten über alle sechzehn Länder
Die Spannentabelle sagt, wie weit es auseinandergeht; sie sagt nicht, wo das eigene Land steht. Dafür ist die zweite Tabelle da: vier Arten, die fast überall geangelt werden, mit dem Wert jedes einzelnen Landes. Ein Strich bedeutet nicht „kein Maß“, sondern „diese Verordnung nennt die Art nicht“ — was dann gilt, steht im übernächsten Abschnitt. Beim Lesen fällt zweierlei auf: Bei manchen Arten sind sich fast alle Länder einig und ein einzelnes fällt heraus; bei anderen verteilen sich die Werte über die ganze Spanne, ohne dass ein Nord-Süd- oder Ost-West-Muster erkennbar wäre.
| Bundesland | Hecht | Zander | Aal | Bachforelle |
|---|---|---|---|---|
| Baden-Württemberg | 50 cm | 45 cm | 50 cm | 25 cm |
| Bayern | 50 cm | 50 cm | 50 cm | 26 cm |
| Berlin | 45 cm | 45 cm | 50 cm | 30 cm |
| Brandenburg | 45 cm | 45 cm | 50 cm | 30 cm |
| Bremen | 60 cm | 40 cm | 45 cm | 30 cm |
| Hamburg | 45–75 cm | 45–75 cm | 45–75 cm | 20–40 cm |
| Hessen | 50–90 cm | 50 cm | 50–70 cm | 25–60 cm |
| Mecklenburg-Vorpommern | 45 cm | 45 cm | 50 cm | 30 cm |
| Niedersachsen | 40 cm | 35 cm | 35 cm | 25 cm |
| Nordrhein-Westfalen | 45 cm | 40 cm | 50 cm | 25 cm |
| Rheinland-Pfalz | 50 cm | 45 cm | 50 cm | 25 cm |
| Saarland | 50 cm | 45 cm | 50 cm | 25 cm |
| Sachsen | 50 cm | 50 cm | 50 cm | 28 cm |
| Sachsen-Anhalt | 50 cm | 50 cm | 50 cm | 25 cm |
| Schleswig-Holstein | 45 cm | 45 cm | 50 cm | 30 cm |
| Thüringen | 50 cm | 45 cm | 50 cm | 30 cm |
Werte der Landesfischereiverordnungen, wie sie auch in der Schonzeiten-Übersicht mit Fundstelle und Prüfdatum stehen.
Der häufigste Irrtum: das eigene Land als Maßstab
Der teuerste Fehler beim Angeln über die Landesgrenze ist nicht Unwissenheit, sondern Gewohnheit. Wer jahrelang im selben Bundesland angelt, hat die Maße im Kopf und misst am Wasser gegen dieses Gedächtnis. Fährt er dann zweihundert Kilometer weiter, misst er weiter gegen das falsche Land — und bei den Arten mit großer Spanne ist der Unterschied groß genug, dass ein Fisch, der zu Hause knapp maßig gewesen wäre, hier deutlich untermaßig ist. Eine Ordnungswidrigkeit nach dem Landesfischereigesetz ist das unabhängig davon, ob jemand die Regel kannte. Bei einer Kontrolle zählt der Fisch im Kescher, nicht die Herkunft der Erinnerung. Hinzu kommt: Das Maß wird an der lebenden oder frisch getöteten Fischlänge genommen, nicht geschätzt. Ein Maßband gehört deshalb in jede Tasche, auch bei Arten, bei denen man sich sicher fühlt.
Wenn eine Verordnung eine Art gar nicht nennt
Nicht jede Landesverordnung führt jede Art. Manche nennen zwanzig, andere über dreißig. Dass eine Art fehlt, heißt aber nicht, dass sie frei entnommen werden darf: Für sie greift der bundesrechtliche Rahmen, und wo eine Art unter dem Bundesnaturschutzgesetz steht, gilt der Schutz ohnehin in jedem Land. In den Tabellen der Schonzeiten-Übersicht ist das mit dem Vermerk „bundesweiter Richtwert“ gekennzeichnet. Ein solcher Eintrag ist eine ehrliche Auskunft über die Rechtslage, keine Lücke. Umgekehrt gilt: Eine Landesverordnung darf strenger sein als der bundesrechtliche Rahmen, aber nie milder. Wer zwei Angaben nebeneinander hat, nimmt deshalb die strengere — das ist rechtlich immer die sichere Seite.
Meine Empfehlung
So prüfe ich vor einer Fahrt in ein anderes Bundesland
Meine Empfehlung ist unspektakulär und hat mir trotzdem schon zweimal einen Fehler erspart: Ich sehe vor der Abfahrt nur drei Arten nach, nicht das ganze Regelwerk. Erstens die Art, auf die ich gezielt angle. Zweitens die zwei bis drei Beifänge, die an diesem Gewässertyp realistisch sind — beim Hechtangeln also Zander und Barsch, beim Ansitz auf Friedfisch die Schleie. Drittens werfe ich einen Blick auf die Liste der ganzjährig geschützten Arten dieses Landes, weil sie sich zwischen den Ländern am stärksten unterscheidet und weil ein Fehler dort am teuersten ist. Alles andere lese ich erst nach, wenn tatsächlich etwas Unerwartetes am Haken hängt. Drei Zeilen vor der Fahrt sind realistisch; eine ganze Verordnung liest vor dem Angeln niemand, und ein Vorsatz, den man nicht einhält, schützt schlechter als eine kleine Gewohnheit, die man einhält.
Wo die verbindlichen Werte stehen
Verbindlich ist die Fischereiverordnung des Bundeslands, in dem das Gewässer liegt, ergänzt um die Bedingungen auf dem Erlaubnisschein — der darf strenger sein als die Verordnung, etwa mit einem höheren Mindestmaß für ein bestimmtes Vereinsgewässer. Die geltenden Werte aller sechzehn Länder stehen artweise und landweise in der Schonzeiten-Übersicht, jeweils mit dem Namen der Vorschrift, der geprüften Fassung und dem Prüfdatum daneben.
Verordnungen werden geändert, teils mehrmals im Jahr. Maßgeblich ist immer die aktuelle Fassung des Landes und die Angabe auf dem Erlaubnisschein des Gewässers.