Schonzeiten & Mindestmaße Schleswig-Holstein

Richtwerte für 58 Fischarten

Geprüft am 24.08.2026 gegen BiFVO Schleswig-Holstein (vom 29.07.2016, zuletzt geändert 26.05.2021)

Von Volkan Alici, Petri-Labs, Hamburg · Stand 24.08.2026

ArtMaßSchonzeitTageslimit
Aal50 cm
Aland (Nerfling)bundesweiter Richtwert30 cm
Äsche35 cm01.01. – 30.04.
Atlantischer Lachs60 cm01.10. – 28.02.
Atlantischer Störganzjährig geschützt
Bachforelle30 cm01.10. – 28.02.
Bachneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Bachsaiblingbundesweiter Richtwert25 cm01.10. – 28.02.
Barbeganzjährig geschützt
Bitterlingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Brassenbundesweiter Richtwert
Döbelbundesweiter Richtwert30 cm
Elritzeganzjährig geschützt
Europäischer Störganzjährig geschützt
Fintebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Flunder25 cm
Flussbarschbundesweiter Richtwert
Flussneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Frauennerflingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Giebel35 cm
Groppebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Große Maräne30 cm
Gründling01.04. – 30.06.
Güsterbundesweiter Richtwert
Haselganzjährig geschützt
Hecht45 cm15.02. – 15.04.
Hundsfischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Karpfen35 cm
Kleine Maränebundesweiter Richtwert12 cm
Maifischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Meerforelle40 cm01.10. – 28.02.
Meerneunaugebundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Moderlieschenganzjährig geschützt
Nase
Ostseeschnäpel40 cm01.11. – 31.01.
Perlfischbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Quappe35 cm01.01. – 28.02.
Rapfen50 cm
Regenbogenforellebundesweiter Richtwert25 cm
Rotauge (Plötze)bundesweiter Richtwert
Rotfederbundesweiter Richtwert
Schlammpeitzgerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Schleie25 cm
Schmerleganzjährig geschützt
Schrätzerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Seeforellebundesweiter Richtwert60 cm01.10. – 28.02.
Seezungebundesweiter Richtwert24 cm
Steinbeißerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Steingresslingbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Sterletganzjährig geschützt
Streberbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Strömerbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Ukelei (Laube)ganzjährig geschützt
Wels
Zährteganzjährig geschützt
Zander45 cm15.03. – 15.05.
Zingelbundesweiter Richtwertganzjährig geschützt
Zopeganzjährig geschützt

Was in Schleswig-Holstein anders ist als anderswo

Von den 58 Arten in der Tabelle regelt BiFVO Schleswig-Holstein 29 ausdrücklich selbst. Die übrigen 29 tragen den Vermerk „bundesweiter Richtwert“: Für sie nennt die Landesverordnung nichts Eigenes, es gilt der bundesrechtliche Schutz. Dass eine Art in der Verordnung fehlt, heißt also nicht, dass sie frei entnommen werden darf.

28 Arten stehen in Schleswig-Holstein ganzjährig unter Schutz — darunter Atlantischer Stör, Bachneunauge und Barbe sowie 25 weitere. Für sie gibt es kein Mindestmaß und keine Schonzeit, sondern ein Entnahmeverbot: Ein solcher Fisch wird schonend zurückgesetzt, auch wenn er groß genug wäre. Bei den streng geschützten Arten des Bundesnaturschutzgesetzes ist die Entnahme nach § 71 BNatSchG keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat.

Schleswig-Holstein arbeitet nicht mit Entnahmefenstern: Es gilt jeweils nur ein Mindestmaß, nach oben ist die Länge nicht begrenzt. Andere Länder — etwa Hamburg und Hessen — schützen zusätzlich die besonders großen Exemplare über ein Höchstmaß. Wer dort angelt, darf diese Regel nicht von hier übertragen.

Eine Schonzeit führt die Verordnung für 11 Arten. Sie liegt jeweils in der Laichzeit der Art — deshalb häufen sich die Sperrfristen im Frühjahr, während Herbst- und Winterlaicher wie Bachforelle oder Aal davon abweichen. Das höchste Mindestmaß im Land liegt bei 60 cm (Atlantischer Lachs).

Im Vergleich mit den übrigen fünfzehn Ländern fällt Schleswig-Holstein bei 2 Arten aus dem Rahmen. Strenger als anderswo ist das Mindestmaß bei Bachforelle (30 cm gegenüber 25 cm im Mittel). Niedriger als der Bundesschnitt liegt es bei Hecht (45 cm statt 50 cm). Genau solche Abweichungen sind der Grund, warum ein auswendig gelerntes Maß beim Angeln über die Landesgrenze hinweg nicht trägt.

Auch bei der Dauer der Schonzeit weicht Schleswig-Holstein bei 2 Arten vom Mittel der übrigen fünfzehn Länder ab. Kürzer als anderswo dauert die Schonzeit bei Hecht (60 statt 75 Tage) und Bachforelle (151 statt 182 Tage). Beide Richtungen sind zulässig — die Länder legen die Laichzeit einer Art unterschiedlich weit und teils unterschiedlich lang aus.

Ukelei (Laube), Gründling, Ostseeschnäpel und Flunder stehen in kaum einer anderen Landesverordnung — BiFVO Schleswig-Holstein regelt diese Arten eigens, wo andere Länder sie dem bundesweiten Richtwert überlassen.

Alle Werte gelten für Schleswig-Holstein. Wer in einem anderen Bundesland angelt, rechnet mit anderen Zahlen — die Übersicht aller 16 Länder stellt sie nebeneinander. Und der Erlaubnisschein des Gewässers darf strenger sein als das Landesrecht, nie großzügiger.

Diese Angaben sind Richtwerte auf Basis einer konsolidierten Übersicht der Landesfischereiverordnung Schleswig-Holsteins und ersetzen keine Rechtsberatung. Regelungen unterscheiden sich teils je Gewässer (Erlaubniskarte!). Maßgeblich ist immer die aktuelle amtliche Verordnung, siehe amtliche Quellen.

Petri-Labs entwickelt außerdem Petri-KI, eine App, die Art, Maß und Schonzeit für Schleswig-Holstein am Wasser abgleicht. Mehr über Petri-KI.

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